Landeseissportverbände

Die Deutsche Eislauf- Union steht für einen fairen und sauberen Sport!

Wir verfolgen eine uneingeschränkte Null-Toleranz-Politik gegenüber Doping. Wir unterstützen und unternehmen alle zielführenden Aktivitäten im Anti-Doping-Kampf.

Als wesentliche Voraussetzung für einen langfristigen Erfolg der Dopingbekämpfung sehen wir auch die Doping-Prävention. Hier arbeiten wir eng mit der Nationalen Anti Doping Agentur NADA und deren Präventionsprogramm GEMEINSAM GEGEN DOPING zusammen.

Denn GEMEINSAM GEGEN DOPING tritt für die Gesundheit der Athleten, die Chancengleichheit und Fairness im Sport sowie die Werterhaltung des Sports ein.

Mit GEMEINSAM GEGEN DOPING möchten wir Euch vor Dopingfallen schützen und über die Gefahren des Dopings informieren.

Aber auch unseren Trainern sowie Eltern, Anti-Doping-Beauftragten, Lehrern und Betreuern bieten wir spezielle Hilfestellungen und Informationen.

Ihr findet hier eine Mediathek mit umfangreichen Informationen und detaillierten Anleitungen zu einem leichten Umgang mit ADAMS und zu weiteren Themen.

Im innovativen GEMEINSAM GEGEN DOPING e-Learning könnt Ihr Zertifikate über Euer Wissen erhalten.

Weitere wichtige Informationen:

WADA-Verbotsliste 2023

Anti-Doping-Regelwerk

ADAMS

Meldepflichten

weiteres Informationsmaterial der NADA

NADA-App

NADAmed, Kölner Liste sowie aktuelle Warnmeldungen und weitere Information für unterwegs. Am besten direkt installieren: iOS / Android

Die NADA (Nationale Anti-Doping-Agentur) unterscheidet in Ihrer Vorgehensweise bei olympischen Sportarten zwischen drei Gruppen von Sportlern:

    1. Sportler, die dem RTP (Registered Testpool) angehören.

    Dieser Pool wurde analog zur internationalen Bezeichnung für den IRTP (internationaler Testpool der Verbände) gebildet. Diese RTP-Athleten unterfallen sowohl der Ein-    Stunden-Regelung (s.u.) als auch der Abgabe und Pflege der Whereabouts (s.u.).

    2. Sportler, die dem NTP (Nationaler Testpool) angehören.

    NTP-Athleten sind verpflichtet, ihre Whereabouts abzugeben und zu pflegen, unterliegen jedoch nicht der Ein-Stunden-Regelung.

    3. Sportler, die dem ATP (Allgemeiner Testpool) angehören.

    Diese sind alle Bundeskaderathleten bis zum NK2, die nicht schon Mitglieder des RTP oder des NTP sind. Die Athleten des ATP sind lediglich dazu verpflichtet, Adressen und     Rahmentrainingspläne abzugeben, damit auch sie unangekündigt kontrolliert werden können.

RTP NTP  ATP

    Whereabouts & 1 h-Regelung       

Whereabouts Jahresmeldung/Rahmentrainingsplan
        Sanktionen identisch  

Im Rahmen der Testpooleinteilung sind nachfolgende Begrifflichkeiten zu beachten:

Ein-Stunden-Regelung:

Die Ein-Stunden-Regelung besagt, dass der Athlet bzw. die Athletin für jeden Tag eine Stunde benennt, in der er/sie an einem vorher benannten Ort anzutreffen sein muss. Die Stunde muss jeweils gegen Ende eines Quartals (am 25. des entsprechenden Monats) für die nächsten drei Monate im Voraus benannt werden, kann aber jederzeit verändert bzw. aktualisiert werden (über ADAMS). Wird der Athlet bzw. die Athletin in dieser Stunde vom Kontrolleur nicht am benannten Ort angetroffen, bekommt er/sie einen so genannten Strike (s.u.) für ein Kontrollversäumnis. Die NADA hat versucht, den Kreis der Athleten/innen, die von der Ein-Stunden-Regelung betroffen sind, so klein wie möglich zu halten. Betroffen sind hauptsächlich Sportler/innen, die unter Profibedingungen trainieren, sodass in vielen Fällen die Stunde in eine regelmäßige Trainingszeit gelegt werden kann. Möglich ist auch, sie in die frühen Morgenstunden zu legen, dann muss allerdings gewährleistet sein, dass das Klingeln gehört wird, wenn der Kontrolleur vor der Tür steht.

Whereabouts:

Weil die ausschließliche Anwendung der Ein-Stunden-Regelung im Anti-Doping-Kampf nicht ausreichen würde, muss auch außerhalb der anzugebenden Stunde getestet werden können. Die Athleten/innen sind deshalb verpflichtet, den Kontroll-Organisationen ihre Aufenthaltsdaten mitzuteilen. Und zwar in der Form, dass sie jeweils gegen Ende eines Quartals (jeweils am 25. März, am 25. Juni, am 25. September und am 25. Dezember) ihre Daten für die nächsten drei Monate angeben müssen (Whereabouts). Bisher stand diese Regelung in Verbindung mit der Verpflichtung, sich ab- oder umzumelden, wenn man mehr als 24 Stunden von seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort entfernt ist. Die 24-Stunden-Regelung wird künftig dadurch ersetzt, dass die Pflege der Daten strenger erfolgen muss und in der Quartalsmeldung für jeden Tag die Wohn- bzw. Übernachtungsadresse sowie regelmäßige Aktivitäten (z.B. Schule, Uni, Arbeitsplatz, Training, Wettkampftermine sowie die jeweils dazugehörige Adresse) anzugeben ist. Diese Angaben müssen natürlich jeweils den Gegebenheiten angepasst werden (schriftlich, per Fax oder über ADAMS (https://adams.wada-ama.org/adams/)). Wird ein/e Athlet/in nicht angetroffen, wird überprüft, ob der Grund darin liegt, dass die angegebenen Daten nicht stimmen. Wird dieser Fall festgestellt, wird ebenfalls ein Strike notiert.

Strikes (früher Missed Test):

Strikes werden für Kontrollversäumnisse innerhalb der Ein-Stunden-Regel (betrifft nur den RTP) sowie für Meldepflichtversäumnisse (RTP), also der unvollständigen oder falschen Angabe der Whereabouts, vergeben. Mögliche Versäumnisse werden künftig von der NADA geprüft; sie erteilt auch die Strikes. Eine unabhängige Kommission kann auf Wunsch des betroffenen Athleten anschließend das Verfahren auf seine Richtigkeit überprüfen. Eine fehlende 3-Monatsmeldung wird also als Strike gewertet und muss entsprechend bestraft werden. Außerdem sind unverändert jegliche Änderung der Kontaktdaten, also E-Mail, Telefon, Adresse usw. ebenfalls sofort der NADA zu melden, ansonsten wird auch diese „Nichtmeldung“ als Strike gewertet.

Sanktionen:

Mit Inkrafttreten des neuen Regelwerkes ergibt sich seit dem 01.01.2021 für Athletinnen und Athleten des NTP eine wichtige Änderung: Bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Meldepflichten, gelten für diese ab dem Tag der Zustellung die Meldepflichten des RTP. Ab diesem Zeitpunkt können auch Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse festgestellt werden, die die Grundlage für einen Verstoß gemäß Artikel 2.4 NADC bilden können

Hat ein Athlet oder eine Athletin innerhalb von 18 Monaten drei Strikes bekommen, muss durch die DEU ein Verfahren wegen Verstoßes gegen die Anti-Doping-Bestimmungen eingeleitet werden, das in der Regel zu einer Sperre von ein bis zwei Jahren führen kann. Liegen Strikes von verschiedenen Organisationen (WADA, NADA sowie ISU) vor, werden sie addiert.
Bei Sys-Teams gilt, dass die o.g. Sperren bei Strikes nicht für das ganze Team, sondern nur für den jeweiligen Sportler gelten.

Grundsätzlich gilt:

Gemäß allgemeiner Übereinstimmung zwischen den Verbänden, der NADA, dem DOSB und dem BMI obliegt die Verantwortlichkeit über die korrekte Meldung des Aufenthalts (der „Whereabouts“) alleinig dem Sportler, nicht dem Trainer, dem Verband oder sonstigen Personen. 

Gleiches gilt übrigens auch für die Einnahme von Medikamenten:

Der Sportler ist letztlich alleinig für seinen Körper und auch eine korrekte Meldung seines Aufenthaltsortes verantwortlich – Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Wichtige Dokumente

Wir bitten zu beachten, dass für Minderjährige stets beide Sorgeberechtigten unterzeichnen müssen.

Anti-Doping-Vereinbarung und Schiedsvereinbarung (Verlinkung zu Downloads)

Anti-Doping Ordnung der DEU

Für weitere Fragen stehen unsere Verbandsärzte, Herr Dr. Sven Authorsen und Herr Dr. Stefan Pfrengle, sowie der DEU Anti-Doping Beauftragte, Herr Jens ter Laak (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!), zur Verfügung. 

Partner der DEU:
Die DEU ist seit 2017 Mitglied des Netzwerks GEMEINSAM GEGEN DOPING: